Zur Frage, ob die Erreichbarkeit eines Bildes, welches nicht in eine Website eingebunden, sondern nur über die direkt-URL erreichbar ist, ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des § 19a UrhG darstellt und damit eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung begründet, war in jüngster Vergangenheit Gegenstand gleich mehrerer Gerichtsenscheidunden. Letzte Woche hat sich nun auch der BGH eingeschaltet.